Tipps für Firmen

Hier möchten wir Ihnen ein paar Tipps und Anregungen für Firmenfeiern geben.

Eine Betriebsfeier ist immer eine wunderbare Gelegenheit sich bei der Belegschaft zu bedanken und mit ihr unbeschwert zu feiern. Ein Fest ist überdies auch als Motivation für Ihre Mitarbeiter geeignet. Es steigert das „Wir-Gefühl“, die Verbundenheit zur Firma und auch das Image des Betriebes nach außen. Außerdem lässt es sich steuerlich geltend machen. Dazu später mehr.

Wenn eine Firma sich entschieden hat zu feiern, werden meist die üblichen Anlässe zum Grund genommen.

Im norddeutschen Raum werden im Frühjahr gerne Kohltouren mit anschließendem Kohl- und Pinkelessen und Party veranstaltet. Wenn die Firma genug Mitarbeiter aufweist, kann eine eigene Kohlparty mit einer Gastwirtschaft und DJ organisiert werden. Wenn man eher eine kleinere Gruppe zusammen bekommt, kann man sich einer der zahlreichen öffentlichen Kohlfeiern anschließen und feiert dort zusammen mit anderen Firmen oder Vereinen zum Pauschalbetrag. Fragen Sie uns nach geeigneten Gaststätten und Terminen! Wir helfen Ihnen gerne bei der Organisation.

Sommerfest im Zelt oder den eigenen Räumlichkeiten mit Grillbuffet und anschließender Party. Hier lässt sich mit den richtigen Lichteffekten und Scheinwerfern jeder Raum und Betriebsstätte in eine Partylocation umwandeln, fragen Sie uns nach den Möglichkeiten!

Die Weihnachtsfeier mit gemütlichem Beisammensein, leckerem Essen, Tanz und Musik.

MottopartyFirmenfeier mal anders!

Wenn eine Firmenfeier alljährlich stattfindet, ist es besonders interessant und abwechslungsreich eine Mottoparty zu veranstalten. Das kann auch im Rahmen der Weihnachtsfeier oder des Sommerfestes erfolgen. Besondere Dekoration, bestimmte Musik, Verkleidungen, anderes Essen sorgen für gelungene Unterhaltung und lockern die Stimmung ungemein auf. Der Mitarbeiten kann hierbei schon vorher in die Planung mit einbezogen werden, eigene Ideen einbringen oder sich selbst durch Verkleidungen darauf vorbereiten und mit der Feier und Firma beschäftigen. Unsere Erfahrungen mit solchen Mottopartys sind sehr gut. Auch wenn im ersten Jahr das „Eis“ vielleicht noch gebrochen werden muss und nicht jeder aktiv mitmacht, möchte bei anschließender Nachfrage kaum noch jemand wie „vorher“ feiern.

Es gibt noch unzählige Mottos die umgesetzt werden können. Hängen Sie doch einfach einen Zettel mit ein paar Vorschlägen auf und lassen Ihre Belegschaft wählen, ob und zu welchem Motto gefeiert werden soll. Wenn das Motto entschieden ist, kann wieder nach Ideen gefragt werden was dazu gehört. So gibt es in der Mittagspause auch mal ein spannendes Thema. Sie können auch einen Musikwunschbogen aushängen, auf dem jeder Mitarbeiter vorher einen Wunschtitel aufschreiben darf etc. Wir helfen Ihnen auch gerne mit der Planung, fragen Sie uns!

Hier haben wie schon mal vier Vorschläge für Sie zusammengestellt.

Fluch der Karibik

... eignet sich besonders für Sommerfeste. Alle Gäste können sich im Piratenstil verkleiden, mit Säbeln, Augenklappe, Kopftuch, zerrissenen Kleidungsstücken, als heiße Piratenbraut oder einfach nur im Fischerhemd etc. Auch hochwertige Verkleidungen als Kapitän mit Uniform sind möglich. Hier sind der Kreativtät keine Grenzen gesetzt. Die Theken und Wände können mit Bastmatten, Totenkopfluftballons und Piratenflaggen verkleidet werde. Ölfackeln und Scheinwerfer mir orangen Farbtönen dienen zur Beleuchtung und simulieren einen Sonnenuntergang am Meer. Wasserfall-Effektscheinwerfer mit Farbwechslern ahmen spiegelende Wasseroberflächen nach. Palmen sorgen für Gemütlichkeit und Inselfeeling (fragen Sie uns, wir haben sogar 3,5m täuschend echte Kunstpalmen im Vermietbestand). Kulinarisch kann das Thema mit passenden Getränken und Essen gestaltet werden: z.B. Captain Morgan Jamaica Rum, Piraten Cocktails, Getränke mit Strohhalmen in halben Kokosnüssen anstatt Gläsern angereicht. Piratenbuffet mit Rumpsteaks vom Grill, Fischfilet, Shrimpscocktail, Calamares, Piratenhappen (Fischstäbchen) etc. Wenn man den Aufwand betreiben und es noch weiter ausgestalten möchte, lässt sich das Zelt/Innenhof/Werkshalle auch mit feinem Sand aufschütten, so dass richtiges Strandfeeling aufkommt. Im Außengelände könnte eine gemütliche Lagerfeuerstelle eingerichtet werden. Im Raucherbereich dienen leere Kokosnusshalbschalen als Aschenbecher. Während des Essens kann der Soundtrack vom „Fluch der Karibik“ laufen. Die Möglichkeiten sind fast unerschöpflich und gar nicht teuer.

Oktoberfest

... bietet sich, wie könnte es anders sein, als Motto für eine Feier Ende September bis Ende Oktober an. Selbst im hohen Norden hat so mancher ein Dirndl oder Lederhosen im Schrank. Zum Empfang kann ein Laugenbrezel oder kleines Lebkuchenherz gereicht werden (Herz sogar mit Aufschrift der Firma möglich: Willkommen zum Oktober fest bei „Mustermanns“). Man könnte jedem Gast auch einen Seppelhut schenken (Centartikel, Filzhut). Der DJ spielt zum Empfang und Essen zünftige Wiesn Musik und danach die Partyklassiker des Oktoberfestes und aktuelle Après Ski Party Hits. Bier wird im Krug gereicht und vielleicht sogar eine Theke zum selber zapfen eingerichtet. Bei Weißwurst, Knödel, Sauerkraut, Kassler, Kartoffelpüree und Spanferkel kann die Gaudi richtig abgehen. Zur Unterhaltung und Animation kann unser DJ mit Ihren Gästen auch noch Spiele wie z.B.: Fingerhakelwettbewerb, Nagelbalken, Bierglaswettstämmen, Wiesn-Quiz etc. durchführen. Die Wände, Tische und Theken können weiß/blau dekoriert werden.

Wild Wild West

... feiern wie im wilden Westen. Fast jeder Raum lässt sich in einen Saloon um dekorieren, Strohmatten, Wagenräder, Strohballen als Sitzkreis oder Deko, alte Kutsche, USA Fahnen, Kakteen, Westernservierten, Lagerfeuerstelle etc. Schon die Einladung kann man wie einen Wanted-Steckbrief kreieren. Bei diesem Moto sind viele Verkleidungen möglich: als Cowboy, Sheriff, Bandit, Totengräber, Trapper, Indianer, Rancher, Saloon Girl, Dancing Girl, feine Dame mit wallendem Kleid. Natürlich gibt es neben Kaffee (trinkt ein Cowboy zu jeder Zeit) und Bier auch Whiskey und Tequilla. Das Essen kann als rustikales Buffet gestaltet sein. Steaks und Fleisch vom Grill, warme Maiskolben, Salat, Bohnen, Burger, Krautsalat, Rindfleischtopf (Geschnetzeltes), Rippchen/Spare Rips, Chicken Wings, Country Potatoes, Chilli con Carne, Baguettes, Muffins und Biscuits. Der DJ spielt zum Empfang und Essen Countrymusic, danach quer Beet, greift aber zwischendurch wieder das Thema auf. Animation kann in Form von „Square Dance zum mitmachen“, Bogenschießen, Lassowerfen, bullriding auf der Rodeomaschine etc. angeboten werden.

70er Jahre

... oder der Klassiker aller Mottopartys. Die Seventies werden immer wieder gerne auf Partys gesehen. Grund dafür sind die großen Auswahlmöglichkeiten an schrägen Verkleidungen, Dekorationen und zu guter letzt die legendäre Musik der 70er Jahre. Männer und Frau können Schlaghosen, Stulpen, Hüte, Sport- und Trainingsjacken, Glitzer-Glamour Tops, bunte Strickmützen, Batik- und Logoshirts, Tank-Tops, leuchtende Lederjacken - und Mäntel, Hawaiihemden, Logotaschen und Indienfransentaschen, schrille Hemden und Blusen, 70er Hippiekleider, trashige Accessoires, Afroperücken, also fast alles Schrille anziehen was sich findet. Zum Empfang kann jeder Gast Ahoi-Brause, Salzstangen und Afrikola bekommen. Als Drinks kann es Erdbeerbowle und Milchshakes geben.

SteuerWas kann man abschreiben?

Der Erfolg einer gut laufenden Firma resultiert nicht zuletzt aus der Leistungsbereitschaft seiner Mitarbeiter. Denn was wäre ein Betrieb ohne diejenigen, die tagtäglich pflichtbewusst ihren Tätigkeiten nachgehen. Betriebsveranstaltungen sind ausgezeichnet als Dankeschön und Motivation für Ihre Mitarbeiter geeignet und unter bestimmten Bedingungen sogar steuerlich absetzbar.

Um von Steuervergünstigungen zu profitieren, müssen Sie allerdings darauf achten, dass bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Tun Sie das nicht, werden Ihre Aufwendungen für die Betriebsveranstaltungen sonst für Ihre Mitarbeiter zum steuerpflichtigen Arbeitslohn.

Voraussetzungen

Als Betriebsveranstaltungen gelten:

Betriebsausflüge, Frühlings- und Sommerfeste, Weihnachtsfeiern, Jubiläumsveranstaltungen, Besichtigungen, Gaststättenbesuch mit Nutzung der Kegelbahn, Schifffahrten, den gemeinsamen Besuch von Karnevalsveranstaltungen und ähnliche Veranstaltungen.

Maximal 2 Betriebsveranstaltungen pro Jahr:

Führen Sie in einem Jahr mehr als 2 Betriebsveranstaltungen durch, wenden Sie Ihren Arbeitnehmern ab der 3. Veranstaltung steuerpflichtigen Arbeitslohn zu (BFH-Urteil vom 16.11.2005, Az. VI R 68/00).

Geselliger Charakter:

Die Veranstaltung muss mit einem geselligen Beisammensein verbunden sein wie z.B. einem Essen.

Die Möglichkeit zur Teilnahme muss allen Betriebsangehörigen offenstehen:

Die Beschränkung der Veranstaltung auf einen kleineren Mitarbeiterkreis ist aber möglich, wenn sich die Begrenzung nicht als eine Bevorzugung bestimmter Mitarbeitergruppen darstellt.

Als Betriebsveranstaltung werden auch folgende Betriebsfeiern anerkannt:

Weihnachtsfeiern ...

  • die für bestimmte Abteilungen des Unternehmens durchgeführt werden, wenn alle Angehörigen der Abteilung an der Veranstaltung teilnehmen können und wenn andere Abteilungen eine gleichwertige Veranstaltung durchführen dürfen
  • die nur für alle im Ruhestand befindlichen Mitarbeiter durchgeführt werden (so genannte Pensionärstreffen)
  • die nur für solche Mitarbeiter durchgeführt werden, die bereits ein Arbeitnehmerjubiläum gefeiert haben oder in Verbindung mit der Betriebsveranstaltung feiern (so genannte Jubilarfeiern)
  • in Form eines Betriebsausflugs, auch zwei oder mehr Tage, Weihnachtsfeiern mit kulturellem oder sportlichem Rahmenprogramm.
Was kann man absetzen?
  • Speisen, Getränke, Tabakwaren und Süßigkeiten
  • Übernahme von Fahrtkosten, auch wenn die Fahrt als solche schon einen Erlebniswert hat, wie beispielsweise eine Schiffsfahrt auf einem Vergnügungsdampfer oder eine Busfahrt in eine landschaftlich reizvolle Gegend
  • Eintrittskarten für kulturelle und sportliche Veranstaltungen, wenn sich die Betriebsveranstaltung nicht im Besuch einer solchen Veranstaltung erschöpft
  • Geschenke ohne bleibenden Wert, wie beispielsweise Weihnachtspäckchen, wenn diese den Rahmen von Aufmerksamkeiten nicht überschreiten
  • Aufwendungen für den äußeren Rahmen, wie beispielsweise für Räume, Musik, für künstlerische und artistische Darbietungen, wenn diese nicht der wesentliche Zweck der Betriebsveranstaltung sind
Die 110 € Brutto Grenze

Für jeden teilnehmenden Arbeitnehmer sollten Sie sich also an maximal 92,44 € netto pro Veranstaltung orientieren, wenn Sie alle Steuervorteile ausschöpfen wollen. Damit die Grenze nicht gefährdet wird, können Sie Ihre Mitarbeiter beispielsweise über Zuzahlungen an den Kosten für die Betriebsfeier beteiligen. Liegen Sie auch nur einen Euro über der Grenze besteht Lohnsteuerpflicht und auf die gesamten Nettoaufwendungen Umsatzsteuerpflicht.

Wichtig: Diese Selbstverpflichtung müssen Ihre Mitarbeiter erklären, bevor die Weihnachtsfeier stattfindet. Die Grenze gilt ausdrücklich pro Mitarbeiter – nicht pro Teilnehmer. Böse Falle. Denn haben Sie auch etwa die Partner Ihrer Mitarbeiter eingeladen, erhöht sich hierdurch nicht der steuerbegünstigte Betrag. Für die Selbstverpflichtung bietet sich folgende Formulierung an:

Übersteigen die Zuwendungen anlässlich der Betriebsveranstaltung am ........ je Arbeitnehmer den Betrag von 110 €, verpflichte ich mich, den übersteigenden Betrag, der auf mich entfällt, selbst zu tragen. Dieser Betrag wird bei der nächsten Lohnabrechnung von meinem Nettogehalt abgezogen.

Umsatzsteuerfalle

Ob eine gesellige Betriebsveranstaltung eine umsatzsteuerfreie Zuwendung an die Mitarbeiter darstellt oder nicht, richtet sich bei der Beurteilung der Frage nach dem Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE). Betriebsfeiern und -ausflüge stellen unentgeltliche Wertabgaben dar und sind daher nach § 3 Absatz 9a Nr. 2 UStG umsatzsteuerpflichtig, wenn sie Zwecken, „die außerhalb des Unternehmens liegen, oder dem privaten Bedarf“ der Mitarbeiter dienen. Die dabei gewährten Leistungen – von der Verpflegung über Reise- und Unterhaltungsleistungen bis zu Geschenken – werden verständlicherweise der Privatsphäre zugerechnet.

Folglich muss der Arbeitgeber nur dann keine Umsatzsteuer für gesellige Betriebsveranstaltungen entrichten, wenn seine betrieblichen Interessen überwiegen.

Ein überwiegend betriebliches Interesse ist gegeben, wenn die Veranstaltung der Pflege der mitmenschlichen Beziehungen im Betrieb dient und damit das Betriebsklima und die Motivation fördern soll. Wird die Freigrenze von 110 Euro brutto je Veranstaltung und Arbeitnehmer auch nur um einen Euro überschritten, ist nicht nur für den überschießenden Betrag, sondern auf die gesamten Nettoaufwendungen Umsatzsteuer zu entrichten. Des Weiteren gelten oben genannte Voraussetzungen für eine Betriebsveranstaltung.

HaftungWas muss man beachten?

Ausgelassene Feierstimmung gewährt dem Gedanken keinen Freiraum bis zu dem Moment, wenn sich ein Mitarbeiter bei der Betriebsfeier verletzt und sich plötzlich die Frage stellt: Gilt der Versicherungsschutz auch während der Betriebsfeier?

Ja, Arbeitnehmer stehen auch bei Betriebsfeiern und Betriebsausflügen grundsätzlich unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung.

Am besten spricht man vor Beginn des Events mit dem Versicherungsträger, damit Mitarbeiter auch bei “ungewöhnlichen Betriebsfeiern” versichert sind und sicher sein können.

Voraussetzungen

Als Betriebsveranstaltungen gelten:

Betriebsausflüge, Frühlings- und Sommerfeste, Weihnachtsfeiern, Jubiläumsveranstaltungen, Besichtigungen, Gaststättenbesuch mit Nutzung der Kegelbahn, Schifffahrten, den gemeinsamen Besuch von Karnevalsveranstaltungen und ähnliche Veranstaltungen.

Maximal 2 Betriebsveranstaltungen pro Jahr:

Führen Sie in einem Jahr mehr als 2 Betriebsveranstaltungen durch, wenden Sie Ihren Arbeitnehmern ab der 3. Veranstaltung steuerpflichtigen Arbeitslohn zu (BFH-Urteil vom 16.11.2005, Az. VI R 68/00).

Geselliger Charakter:

Die Veranstaltung muss mit einem geselligen Beisammensein verbunden sein wie z.B. einem Essen.

Die Möglichkeit zur Teilnahme muss allen Betriebsangehörigen offenstehen:

Die Beschränkung der Veranstaltung auf einen kleineren Mitarbeiterkreis ist aber möglich, wenn sich die Begrenzung nicht als eine Bevorzugung bestimmter Mitarbeitergruppen darstellt.

Als Betriebsveranstaltung werden auch folgende Betriebsfeiern anerkannt:

Weihnachtsfeiern ...

  • die für bestimmte Abteilungen des Unternehmens durchgeführt werden, wenn alle Angehörigen der Abteilung an der Veranstaltung teilnehmen können und wenn andere Abteilungen eine gleichwertige Veranstaltung durchführen dürfen
  • die nur für alle im Ruhestand befindlichen Mitarbeiter durchgeführt werden (so genannte Pensionärstreffen)
  • die nur für solche Mitarbeiter durchgeführt werden, die bereits ein Arbeitnehmerjubiläum gefeiert haben oder in Verbindung mit der Betriebsveranstaltung feiern (so genannte Jubilarfeiern)
  • in Form eines Betriebsausflugs, auch zwei oder mehr Tage, Weihnachtsfeiern mit kulturellem oder sportlichem Rahmenprogramm.
Voraussetzungen für den Versicherungsschutz sind
  • Die Unternehmensleitung bzw. ein Beauftragter die Feier veranstaltet und fördert sowie an der Feier teilnimmt - laut einer Erklärung des Hauptverbandes der gewerblichen Berufsgenossenschaften (HVBG)
  • Außerdem muss allen Angehörigen des Unternehmens oder wenigstens allen Angehörigen einzelner Abteilungen die Teilnahme an der Feier offen stehen

Auch für vorbereitende Tätigkeiten, die direkt mit der Veranstaltung zusammenhängen, greift die gesetzliche Unfallversicherung. Während der Feier stehen alle Tätigkeiten unter Versicherungsschutz, die mit dem Gemeinschaftszweck der Veranstaltung vereinbar sind, wie zum Beispiel Essen, sportliche Betätigungen wie ein Segeltörn oder beim Rafting, Spiele und Tanzen.

Versichert sind auch die Wege von und zur Weihnachtsfeier nach denselben Voraussetzungen, die auch für die Wege von und zur Arbeit gelten. Sie befinden sich allerdings nur unter dem Schutzschirm der gesetzlichen Unfallversicherung, wenn kein Umweg aus privaten Gründen gemacht wird.

Nicht versichert sind
  • Auch für vorbereitende Tätigkeiten, die direkt mit der Veranstaltung zusammenhängen, greift die gesetzliche Unfallversicherung. Während der Feier stehen alle Tätigkeiten unter Versicherungsschutz, die mit dem Gemeinschaftszweck der Veranstaltung vereinbar sind, wie zum Beispiel Essen, sportliche Betätigungen wie ein Segeltörn oder beim Rafting, Spiele und Tanzen.
  • Versichert sind auch die Wege von und zur Weihnachtsfeier nach denselben Voraussetzungen, die auch für die Wege von und zur Arbeit gelten. Sie befinden sich allerdings nur unter dem Schutzschirm der gesetzlichen Unfallversicherung, wenn kein Umweg aus privaten Gründen gemacht wird.